11 Abs. 1 PKV39 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG40). Der Anwalt der Beschwerdeführenden macht ein Honorar von Fr. 11'400.--, Auslagen von Fr. 477.50.-- und Mehrwertsteuern geltend. Im vorliegenden