a) Zusammengefasst wird die Beschwerde gutgeheissen, der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 16. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerschaft gilt damit als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV38).