Die Angelegenheit ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen und Publikationen vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne wird daher aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens bzw. zur vollständigen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 11. Beweisanträge 36 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)