Überdies ist unklar, ob aufgrund der neu vorgesehenen Kürzung der Mauern ein Eingriff in das dahinterliegende Terrain der Beschwerdeführenden notwendig ist. Sollte dies der Fall sein, müsste eine Zustimmung der Beschwerdeführenden als Grundeigentümerschaft eingeholt werden. Das geänderte Vorhaben ist zudem der OLK zur ästhetischen Beurteilung zu unterbreiten. Schliesslich wurde die notwendige Strassenanschlussbewilligung nicht erteilt. Dies muss allenfalls nachgeholt werden. Die Angelegenheit ist daher noch nicht entscheidreif.