a KoG). Die notwendige Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde wurde vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren weder erteilt noch im Dispositiv des angefochtenen Entscheids aufgenommen. b) Voraussetzung für eine Strassenanschlussbewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 1 SG und Art. 21 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 57 BauV35). Zur Beurteilung kann die VSS-norm 640 050 «Grundstückzufahrten» herangezogen werden. Im weiteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens wird die Strassenanschlussbewilligung zu prüfen und bei erfüllten Voraussetzungen zu erteilen sein.