g) Die geplante Einstellhalle erweist sich somit aus baupolizeilicher Sicht voraussichtlich als zulässig. Sollte die Bauherrschaft Veränderungen am bestehenden Teil der Einstellhalle vornehmen, die nicht entsprechend in den Plänen gekennzeichnet sind, wird sie während der Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens entsprechende Pläne einzureichen haben. Dasselbe gilt, falls die Geländehöhen nicht korrekt verkotet sein sollten. Auf das Einholen eines baupolizeilichen Mitberichts, wie dies die Beschwerdeführenden verlangen, kann dem Gesagten zufolge jedoch verzichtet werden. 9. Strassenanschlussbewilligung