Laut den Empfehlungen des AGR haben solche Gebäude keinen grossen Grenzabstand einzuhalten. Als kleiner Grenzabstand gilt der im Gemeindebaureglement vorgesehene, kleinste Grenzabstand und die Gebäudehöhe darf maximal 4 m betragen. Betreffend die Gebäudelänge und den parzelleninternen Gebäudeabstand und den Strassenabstand gelten keine besonderen Regelungen.34 Die umstrittene Einstellhalle hält gemäss den Unterlagen sämtliche Vorgaben mit Ausnahme des Strassenabstands ein. Für die Unterschreitung des Strassenabstands hat die Bauherrschaft allerdings ein Ausnahmegesuch gestellt. 33 Bernische Systematische Information der Gemeinden [BSIG]