Zwar liegen die Baubewilligungsunterlagen zum ersten Einstellhallenteil nicht vollständig vor. Gemäss den vorhandenen Unterlagen und den von der Bauherrschaft eingereichten Plänen dürfte die betroffenen Einstellhalle aber die Voraussetzungen eines unbewohnten eingeschossigen Hauptgebäudes erfüllen: Die Einstellhalle ist gemäss den Akten unbewohnt, weist mehr als 40 m2 Fläche auf und dürfte weniger als 4 m hoch sein. Damit überschreitet sie zwar die Flächenlimite für unbewohnte An- und Nebenbauten gemäss Art. 4.2 Abs. 2 Bst. b GBR, nicht aber die Höhenlimite. Laut den Empfehlungen des AGR haben solche Gebäude keinen grossen Grenzabstand einzuhalten.