separat beurteilt, wäre sowohl die Frage nach der Baubewilligungspflicht als auch nach der Baubewilligungsfähigkeit kaum mehr nach klaren Regeln beurteilbar. Ausserdem wäre eine solche Betrachtungsweise missbrauchsanfällig. Eine entsprechende Praxis der Gemeinde Ligerz ist damit rechtlich nicht haltbar. Die vorliegende Einstellhalle ist also ganzheitlich zu betrachten und zu qualifizieren. Ein Teil der Einstellhalle ragt über 1.20 m über den Boden, womit die Einstellhalle als Ganzes nicht als unterirdisch im Sinn von Art. 4.2 Abs. 2 Bst. c GBR gilt. Will die Bauherrschaft den geplanten Einstellhallenteil zudem als Fortsetzung zum bereits bestehenden Teil verstanden