Wird beispielsweise die zulässige Höhe eines Gebäudes an bloss einem Punkt überschritten, gilt das gesamte Gebäude als zu hoch. Dasselbe gilt für den Grenzabstand oder die Gebäudelänge. Auch wenn Bauten etappenweise erstellt werden, sind die baupolizeilichen Masse nicht einzeln pro Etappe, sondern gesamthaft einzuhalten. So hat die BVE in einem Fall, wo auf einen Carport ein Geräteschopf erstellt worden ist, die beiden Bauten für die Frage der Gebäudehöhe und des Grenzabstands als Einheit betrachtet.31 Unterirdische Bauten werden zudem in der BMBV32 als «vollständig» unter dem massgebenden Terrain definiert (Art. 5 BMBV).