e) Es ist unbestritten, dass ein Teil der geplanten Einstellhalle weniger als 1.2 m über das massgebende Terrain ragt und ein anderer, freiliegender Teil der Einstellhalle dieses Mass überschreitet. Umstritten ist, ob die Einstellhalle daher in einen unter- und oberirdischen Teil aufgeteilt und der oberirdische Teil entsprechend als unbewohnte Anund Nebenbaute qualifiziert werden kann, oder ob die Einstellhalle als Ganzes zu betrachten ist. Die Baugesetzgebung gebietet in der Regel eine ganzheitliche Betrachtungsweise von Bauten und Anlagen: Wird beispielsweise die zulässige Höhe eines Gebäudes an bloss einem Punkt überschritten, gilt das gesamte Gebäude als zu hoch.