d) Gemäss Art. 4.2 Abs. 2 Bst. b GBR darf die Gebäudefläche von unbewohnten Anund Nebenbauten maximal 40 m2 betragen. Der Grenzabstand beträgt 2 m und die Gebäudehöhe maximal 4 m. Zu den unterirdischen Bauten bestimmt das GBR, dass diese bis zu 1.2 m über das massgebende Terrain ragen dürfen. Diese haben einen Grenzabstand von 1 m einzuhalten (Art. 4.2 Abs. 2 Bst. c GBR).