Damit halte auch der oberirdische Teil der Einstellhalle die baupolizeilichen Masse ein. Die Beschwerdegegnerschaft führt zudem aus, alternativ könnte der Bauteil gemäss einer Empfehlung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) auch als unbewohntes, eingeschossiges Hauptgebäude qualifiziert werden. Auch in diesem Fall seien alle baupolizeilichen Masse eingehalten.