Die Gemeinde ist dagegen der Ansicht, soweit die Einstellhalle unter dem gewachsenen Terrain liege bzw. nur maximal 1.2 m darüber hinausrage, gelte sie als unterirdische Baute. Die baupolizeilichen Masse würden vom unterirdischen Teil eingehalten. Die Prüfung beschränke sich auf denjenigen Teil der Einstellhalle, der das gewachsene Terrain um 1.2 m überrage. Dieser Bauteil sei weniger als 40 m2 gross und daher eine Nebenbaute. Damit halte auch der oberirdische Teil der Einstellhalle die baupolizeilichen Masse ein.