c) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Einstellhalle sei grösser als 40 m2 und daher keine abstandsprivilegierte Nebenbaute. Es handle sich auch nicht um einen unterirdischen Bau im Sinn des Baureglements. Vielmehr sei die gesamte Einstellhalle als Hauptbaute zu qualifizieren. Damit seien der grosse Grenzabstand und der entsprechende Gebäudeabstand einzuhalten. Beide Abstände würden verletzt. Aus den Plänen sei zudem nicht ersichtlich, welcher Teil der Einstellhalle bestehen bleibe und welcher abgerissen und neu aufgebaut werde. RA Nr. 110/2018/116 23