f GBR nicht um eine Regelung von Garageneinfahrten handelt. Diese Leseart ergibt sich auch aus dem Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) zur BMBV. Dort wird unter dem Titel «Art. 14 ff. Höhen» festgehalten, dass die Gemeinden Regelungen, wonach Abgrabungen für Hauseingänge bis zu einer Breite von 5 Metern zugelassen sind, weiterhin beibehalten können. Die vorliegende Garageneinfahrt darf demnach auch mehr als 5 m breit sein und widerspricht nicht kommunalem Recht.