Die Beschwerdeführenden scheinen die Bestimmung so zu verstehen, dass Garageneinfahrten nicht breiter als 5 m sein dürfen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch nicht um eine Regelung zur Breite von Garageneinfahrten, sondern um eine in Baureglementen gängige Bestimmung, die in Zusammenhang mit der Messung von Gebäudehöhen zur Anwendung kommt. Die Norm ist so zu verstehen, dass Abgrabungen bei der Gebäudehöhe nicht mitberücksichtigt werden, falls die Garageneinfahrt weniger als 5 m beträgt. Auch die Gemeinde Ligerz weist korrekt darauf hin, dass es sich bei Art. 4.2. Abs. 2 Bst. f GBR nicht um eine Regelung von Garageneinfahrten handelt.