b) Art. 4.2. Abs. 2 Bst. f GBR bestimmt, dass Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten maximal 5 m betragen dürfen. Diese Vorgabe wird in Anhang 1 des GBR unter dem Titel «Abgrabungen» konkretisiert. Dort wird festgehalten, dass Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zur zulässigen Gesamtbreite unberücksichtigt bleiben. Die Beschwerdeführenden scheinen die Bestimmung so zu verstehen, dass Garageneinfahrten nicht breiter als 5 m sein dürfen.