Die Beschwerdegegnerschaft bringt dagegen vor, die Einfahrt sei bereits bestehend und bewilligt. Sie werde lediglich ergänzt und in den neuen Baukörper integriert. Zudem würden die Abgrabungen weniger als 5 m betragen. Die Vorinstanz und die Gemeinde führen aus, die von den Beschwerdeführenden zitierte Vorschrift diene der Bemessung der Gebäudehöhe. Sie habe keinen Einfluss auf die Breite von Garageneinfahrten und komme daher nicht zur Anwendung.