a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Garageneinfahrt sei zu breit. Die nach Baureglement maximal zulässige Gesamtbreite für Abtragungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten betrage 5 m. Die vorliegende Garageneinfahrt sei allerdings 6.64 m breit, womit die Einfahrt zu breit und nicht bewilligungsfähig sei. 30 BGer 1P.468/2002 vom 9. Januar 2003 E. 4.4 RA Nr. 110/2018/116 22