Die Einstellhalle müsste also einen Abstand von 10 m gegenüber der Rebenschutzzone einhalten. Eine Unterschreitung dieses Abstands erfordert eine Ausnahmebewilligung. Die Bauherrschaft hat während des Beschwerdeverfahrens ein solches Ausnahmegesuch eingereicht. Dieses muss publiziert und geprüft werden. 8. Baupolizeiliche Masse der Einstellhalle