Die Situation an der I.________strasse im Bereich der Bauparzelle war also bestehend, als die heutige Rechtslage in Kraft trat. Die Gemeinde bringt sodann nicht vor, sie wolle die Norm an der I.________strasse generell nicht anwenden. Sie macht einzig geltend, sie wolle die Norm auf unbewohnte An- und Nebenbauten nicht anwenden. Diese Auslegung der Gemeinde widerspricht dem Gesagten zufolge jedoch der grammatikalischen, systematischen und auch teleologischen Auslegung der Bestimmung und ist rechtlich nicht haltbar.