4.2 Abs. 2 Bst. l GBR ist demnach so zu verstehen, dass sich die Grösse des Abstands zur Rebenschutzzone am Mass des grossen Grenzabstands 1 orientiert. In der Wohnzone, in der sich das Vorhaben befindet, beträgt der grosse Grenzabstand 1 und damit der Abstand zur Rebenschutzzone 10 m. Diese Abstandsvorschrift hat nicht ihre Bedeutung verloren, wie dies die Beschwerdegegnerschaft geltend macht: Die Regelung wurde erst mit der Revision der baurechtlichen Grundordnung vom 28. November 2013 ins Baureglement Ligerz aufgenommen. Die Situation an der I.________strasse im Bereich der Bauparzelle war also bestehend, als die heutige Rechtslage in Kraft trat.