auf Hauptgebäude als auch auf sämtliche vorgenannten anderen Bau- und Gebäudeteile. Dem grossen Grenzabstand kommt zudem in erster Linie nachbarschützende Funktion zu.30 Beim Abstand zur Rebenschutzzone handelt es sich dagegen um einen Abstand, der dem Schutz der Rebenlandschaft dienen soll (vgl. Art. 13.1 Abs. 1 GBR). Weil eine Baute den grossen Grenzabstand 1 nicht einzuhalten hat, bedeutet dies also auch hinsichtlich der Schutzfunktion nicht automatisch, dass sie den Abstand zur Rebenschutzzone ebenfalls nicht einhalten muss. Art. 4.2 Abs. 2 Bst.