c) Die Gemeinde Ligerz hat die baupolizeilichen Masse in Art. 4.2 GBR geregelt. Massgebend für den Abstand zur Rebenschutzzone ist Art. 4.2 Abs. 2 Bst. l GBR, der lautet wie folgt: «Gegenüber der Rebenschutzzone gilt in jedem Fall der grosse Grenzabstand 1. Wegbreiten zwischen den Reben und dem Baugrundstück werden mitgerechnet.»