Die Gemeinde führt aus, gemäss dem Baureglement gelte für den Abstand zur Rebenschutzzone der grosse Grenzabstand 1. Weil der grosse Grenzabstand 1 nur im Zusammenhang mit Hauptgebäuden zur Anwendung gelange, müsse die Einstellhalle diesen gegenüber der Rebenschutzzone nicht einhalten. Als Nebenbaute dürfe die Einstellhalle bis zu 2 m von der Rebenschutzzone entfernt stehen. RA Nr. 110/2018/116 20