b) Die Beschwerdegegnerschaft bringt dagegen vor, die I.________strasse liege voll im Abstandsbereich zur Schutzzone. Der Abstand werde also generell unterschritten und mit der Strasse im Abstandsbereich werde eine Zäsur zur Rebenschutzzone geschaffen. Die Vorschrift, einen minimalen Abstand von der Rebenschutzzone einzuhalten, verliere unter solchen Umständen ihre Bedeutung. Es stelle sich damit die Frage, ob für die Unterschreitung des Abstands zur Rebenschutzzone überhaupt eine eigene Ausnahmebewilligung notwendig sei, oder ob diese nicht durch die Ausnahme zum Unterschreiten des Strassenabstands übersteuert werde.