Beschwerdegegnerschaft. Es ist fraglich, ob das Gebot der Gleichbehandlung auf solche Konstellationen überhaupt anwendbar ist. Dies kann indes offen bleiben, da ohnehin offenkundig unterschiedliche Sachverhalte vorliegen: Während bei der Beschwerdegegnerschaft ein Teil der Einstellhalle bereits vorbestehend ist, war dies bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall. Damit können die Beschwerdeführenden aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung so oder anders nichts zu ihren Gunsten ableiten.