Die Verkehrssicherheit ist damit gewährleistet. Ob das Vorhaben andere öffentliche Interessen wie namentlich den Ortsbild- und Landschaftsschutz tangiert, kann erst nach Vorliegen des OLK-Berichts definitiv beurteilt werden. Wesentliche nachbarliche Interessen sind indessen nicht betroffen. i) Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, eine Ausnahmebewilligung sei auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht zu erteilen. Sie hätten bei ihrem Bauprojekt ebenfalls keine Ausnahme erhalten und eine Wand der Garage um rund 40 cm nach hinten versetzen müssen, um den Strassenabstand einzuhalten.