alleine reicht indes noch nicht, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur vorwärts auf die Strasse gefahren wird. Vielmehr ist die Pflicht zum vorwärts Ausfahren mit einer Auflage in der allfälligen Baubewilligung zu verankern (vgl. Art. 38 Abs. 3 BauG). Eine solche Auflage ist geeignet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sie ist der Beschwerdegegnerschaft auch zumutbar. Sollte sich das Projekt als bewilligungsfähig erweisen, wäre die Baubewilligung daher nur mit einer entsprechenden Auflage zu erteilen. Die Verkehrssicherheit ist damit gewährleistet.