Verlangt sei gemäss der VSS-Norm 640 273a jedoch eine Knotensichtweite von 35 m aus einem Beobachtungspunkt von 3 m Abstand ab Fahrbahnrand. Dieser Sichtfeldbereich müsse in der Höhe zwischen 0.60 m und 3 m frei einsehbar sein. Der heute bestehende 24 Vgl. Beschwerdeantwort vom 20. September 2018, Rz. 46 RA Nr. 110/2018/116 17