Dort hat sich die Gestaltung zwar ebenfalls an gewissen bestehenden Elementen zu orientieren, die Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch wesentlich grösser als beim Umbau eines bestehenden Gebäudes. Bei Neubauten kann es wohl nur in speziellen Situationen vorkommen, dass ohne Ausnahme keine architektonisch befriedigende Lösung erreicht werden kann.20 Im Übrigen ist die Ausnahmeregelung von Art. 81 Abs. 1 SG jener von Art. 26 BauG nachgebildet.21 Zur Konkretisierung von Art. 81 Abs. 1 SG kann daher auch die Rechtsprechung zu Art. 26 BauG herangezogen werden.22