42 Abs. 2 BauG 97). Beide Bewilligungen gewährten zudem eine Ausnahme, ohne die Verkehrssicherheit zu thematisieren. Diese Bewilligungen können also nicht als Begründung für die nunmehr zu beurteilende Ausnahme herangezogen werden. Der vorliegend umstrittene Einstellhallenteil erfordert eine eigenständigen Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen. 18 Plan «GRUNDRISS MIT E.H., EG MIT UMGEBUNG, OG UND SCHNITT» im Massstab 1:100 (genehmigt