b BauG 97). Nach heutigem Recht erlischt die generelle Baubewilligung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung das Baugesuch für das Ausführungsprojekt eingereicht wird. Das Baugesuch für das vorliegende Ausführungsprojekt wurde im Jahr 2017 und damit lange nach der generellen Baubewilligung von 1998 eingereicht. Die generelle Baubewilligung ist in Bezug auf das vorliegende Vorhaben damit erloschen. Die Bewilligung aus dem Jahr 2002 betraf ein anderes Vorhaben und klammerte die vorliegend umstrittene Fortführung der Einstellhalle ausdrücklich aus. Zudem wäre auch diese mittlerweile erloschen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BauG; Art. 42 Abs. 2 BauG 97).