Den Baugesuchsunterlagen aus dem Jahr 2002 lässt sich entnehmen, dass die Bewilligung der Gemeinde ausschliesslich die erste Etappe der Einstellhalle betraf.18 Für das Unterschreiten des Strassenabstands wurden also bereits in den Jahren 1998 und 2002 Ausnahmen erteilt. Gemäss dem damaligem Recht fiel die generelle Baubewilligung dahin, sofern das Gesuch für die Ausführungsbewilligung nicht innert zwei Jahren seit ihrer Rechtskraft eingereicht wurde (Art. 32 Abs. 4 Bst. b BauG 97).