b) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe für die Einstellhalle zu Unrecht eine Ausnahme zum Unterschreiten des Strassenabstands gewährt. Die Einstellhallenzufahrt sei nicht verkehrssicher. Zudem handle es sich bei der Einstellhalle um einen Neubau, bei dem die Gestaltungsmöglichkeiten gross seien. So seien ohne Weiteres Alternativen denk- und umsetzbar, bei welchen der geltende Strassenabstand eingehalten werden könne. Damit würden auch keine besonderen Verhältnisse für eine Ausnahme vorliegen. c) Die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerschaft und auch die Gemeinde Ligerz sind der Ansicht, die besonderen Umstände seien darin begründet, dass der erste Teil der