a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SG gilt für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen ein Abstand von 5 m ab Fahrbahnrand. An Gemeindestrassen gilt ein Abstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand. Das zuständige Gemeinwesen kann in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung andere Abstände festlegen. Dies hat die Gemeinde Ligerz getan und in Art. 4.2 Abs. 3 GBR17 für Strassen der Basiserschliessung einen Strassenabstand von 5m vorgesehen. Die Einstellhalle unterschreitet unbestrittenermassen diesen Strassenabstand und erfordert daher eine Ausnahme.