c) Bei Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Ortsbilds konsultiert die Baubewilligungsbehörde die OLK als zuständige kantonale Fachstelle. Dies gilt namentlich für prägende Vorhaben in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Besteht eine leistungsfähige örtliche Fachstelle, so kann sie diese anstelle der OLK konsultieren (vgl. Art. 22a BewD). Doppelbegutachtungen sind im Baubewilligungsverfahren zu RA Nr. 110/2018/116 12