b) Die Beschwerdegegnerschaft macht zur Ästhetik geltend, der vorgesehene Einstellhallenteil übernehme die Konturen des bereits bestehenden Teils. Die Gestaltung der betroffenen Einstellhalle integriere sich in das Orts- und Landschaftsbild. Die Kritik an den beigezogenen Fachinstanzen sei ebenfalls unbegründet. Allerdings würde die Beschwerdegegnerschaft keine Einwände gegen einen allfälligen Beizug der OLK erheben. Die Alternativszenarien seien sodann aus gestalterischer Sicht nachteiliger als die angestrebte Lösung. Die Gemeinde vertritt im Wesentlichen dieselbe Ansicht und hält zusätzlich fest, sollte die BVE auf Befangenheit von Herrn M.___