Sollte tatsächlich in das Terrain eingegriffen werden müssen, wäre hierfür die Zustimmung der Beschwerdeführenden als Grundeigentümerschaft notwendig. Sollte diese nicht eingeholt werden können, stünden auch hier die privatrechtlichen Verhältnisse der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens entgegen. 14 Vgl. Schreiben der Gemeinde Ligerz an die Beschwerdegegnerschaft vom 27. März 2019 RA Nr. 110/2018/116 11 5. Ästhetik