Betreffend die allfälligen Eingriffe in das Terrain der Beschwerdeführenden ist zudem zunächst genauer abzuklären, ob solche überhaupt notwendig sind. Den Plänen lassen sich zwar keine Baumassnahmen am Terrain der Beschwerdeführenden entnehmen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass aufgrund der teilweisen Abtragung der Rebenmauer die dahinterliegende Böschung der Beschwerdeführenden ebenfalls angepasst werden muss. Sollte tatsächlich in das Terrain eingegriffen werden müssen, wäre hierfür die Zustimmung der Beschwerdeführenden als Grundeigentümerschaft notwendig.