Sodann ist abzuklären, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit dem Vorhaben einverstanden sind und ob das notwendige Beschlussquorum voraussichtlich erreicht werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, kann nicht beurteilt werden, ob die zivilrechtliche Ausgangslage diesbezüglich dem Bauvorhaben offensichtlich entgegensteht.