Mauer zugestimmt.14 Die zivilrechtliche Ausgangslage betreffend die Eigentumsverhältnisse der Natursteinmauer lässt die Realisierung des Bauvorhabens somit nicht als völlig ungewiss erscheinen. Dies ist für die Bejahung des rechtlich geschützten Interessens der Beschwerdegegnerschaft an der Behandlung ihres Baugesuchs ausreichend. Eine abschliessende Klärung der Eigentumsfrage der Mauern ist im Baubewilligungsverfahren daher nicht notwendig.