e) Dasselbe gilt für die Eigentumsverhältnisse der von der Abtragung betroffenen Rebenmauer, die zwischen der I.________strasse und den betroffenen Grundstücken verläuft: Bei der I.________strasse handelt es sich unbestritten um eine Gemeindestrasse. Eigentümerin dieser Strassenparzelle (Ligerz Grundbuchblatt Nr. 1390) ist die Gemeinde Ligerz (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 SG13). Auch die Bestandteile der I.________strasse stehen daher im Eigentum der Gemeinde (vgl. Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 SG). Entsprechend sieht sich Gemeinde Ligerz nachvollziehbar als Eigentümerin der Rebenmauer.