d) Die öffentliche Urkunde zur Überbauung J.________, auf die sich die Parteien berufen, hat rein zivilrechtlichen Charakter. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist es nicht von Bedeutung, ob die Einstellhalle als unterirdisch im Sinne der Urkunde gilt oder ob die Parkplätze wie in der Urkunde vorgesehen angeordnet sind. Allfällige Verstösse gegen die Urkunde sind damit nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Die privatrechtlichen Verhältnisse stehen diesbezüglich der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nicht entgegen.