Auf die Mitunterzeichnung durch den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin kann verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie ein Bauvorhaben ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft verwirklichen darf, beispielsweise weil sie Inhaberin eines Baurechts ist oder Stockwerkeigentum besitzt 9 Vgl. zum Ganzen BVR 2003, S. 385 E. 4 10 Vgl. statt vieler BVR 2005 S. 130 ff. E. 3.1; VGE 2017/215 vom 12. April 2018 E. 3.3 und E. 3.5 RA Nr. 110/2018/116 9