c) Die Baubewilligung ist eine Polizeibewilligung. Sie stellt fest, dass das ihr zugrundeliegende Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Rechtsregeln und insbesondere mit der Bau- und Planungsgesetzgebung übereinstimmt (Art. 2 BauG). Die Baubewilligungsbehörde hat daher einem Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung zu entsprechen, wenn dieses die formellen Voraussetzungen erfüllt und dem öffentlichrechtlichen Baupolizeirecht, den Vorschriften über Raumplanung und Umweltschutz sowie weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, ungeachtet allfälliger Privatrechte wie z.B. Dienstbarkeiten.