Aufgrund der Topographie könne eine Einstellhalle ohnehin nicht vollständig unterirdisch erstellt werden. Die Eintragungen in der notariellen Urkunde hätten zudem lediglich provisorischen Charakter gehabt. Die genaue örtliche RA Nr. 110/2018/116 8 Lage des zur Regelung der Eigentumsverhältnisse vorgesehenen Überbaurechts sollte nach der Planung festgehalten werden.