b) Die Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, Eigentümerin der zu kürzenden Rebenmauern sei die Gemeinde. Diese habe dem geplanten Eingriff zugestimmt. Die privatrechtliche Ordnung der Überbauung sehe zudem eine Parkierungsanlage in Form einer Einstellhalle vor. Diese bezwecke, aufwändige Eingriffe in die Landschaft zu verhindern. Die vorgeschriebene Einstellhalle solle also vermeiden, dass unschöne Autoabstellplätze auf dem freien Gelände errichtet würden. Dies sei mit der vorgesehenen Einstellhalle erreicht. Aufgrund der Topographie könne eine Einstellhalle ohnehin nicht vollständig unterirdisch erstellt werden.