Für keine dieser Arbeiten hätte die jeweilige Eigentümerschaft zugestimmt. Im Rahmen der Begründung des Baurechts sei zudem einzig gestattet worden, eine unterirdische Autoeinstellhalle zu errichten. Dennoch sei die geplante Einstellhalle nicht unterirdisch. Zudem würden die Grenzen des gewährten Baurechts nicht eingehalten und die in der öffentlichen Urkunde vorgegebene Lage der Parkplätze stimme nicht mit den Plänen überein.